FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.11.2010
7 K 2182/06 B
Normen:
UStG 1999 § 10 Abs. 1 S. 6; UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ZIP 2011, 1149

Durchlaufender Posten nur bei unmittelbarer Rechtsbeziehung zwischen Zahlendem und endgültigem Zahlungsempfänger; Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Wertpapiererlösen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.11.2010 - Aktenzeichen 7 K 2182/06 B

DRsp Nr. 2011/2565

Durchlaufender Posten nur bei unmittelbarer Rechtsbeziehung zwischen Zahlendem und endgültigem Zahlungsempfänger; Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Wertpapiererlösen

1. Durchlaufende Posten i.S. des § 10 Abs. 1 S. 6 UStG setzen voraus, dass unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Zahlenden und dem endgültigen Zahlungsempfänger bestehen. 2. Aus Sinn und Zweck des Mehrwertsteuersystems ergibt sich, dass Vorsteuern, die im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Erlösen für Wertpapiere stehen, nur dann zum Abzug berechtigen, wenn das gehandelte Kapital für die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen eingesetzt worden ist, wenn also hinter den Wertpapiergeschäften eine weitere wirtschaftliche (umsatzsteuerbare) Tätigkeit steht, der die Transaktionen dienen können.

Abweichend vom Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 29. Juni 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Mai 2006 wird die Umsatzsteuer unter Berücksichtigung weiterer Vorsteuern in Höhe von 2.720,00 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 43 % und dem Beklagten zu 57 % auferlegt.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war erforderlich.