BFH, Urteil vom 22.11.2001 - Aktenzeichen V R 62/00
DRsp Nr. 2002/4800
Durchschnittsatzbesteuerung
1. Die Durchschnittsatzbesteuerung kommt nur für "die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze" in Betracht. Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.2. Stellt ein Landwirt Flächen seines Betriebs für Erdaufschüttungen gegen Entgelt zur Verfügung, so unterliegt dieser Umsatz nicht der Durchschnittsatzbesteuerung, wenn die Höhe der durch die Erdauffüllungen erzielten Einnahmen zu denjenigen, die durch eine landwirtschaftliche Nutzung der Fläche zu erzielten gewesen wäre, in keinem Verhältnis stünden und das wirtschaftliche Gewicht der Erddeponie bezogen auf die Gesamttätigkeit des Landwirts derart gravierend war, dass bei einer Gesamtbetrachtung von einer dienenden Funktion gegenüber dem ertragsschwächeren Betrieb der Landwirtschaft nicht die Rede sein kann.
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