BFH - Urteil vom 31.05.2007
V R 5/05
Normen:
UStG § 24 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 25 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2202
BFHE 217, 290
DB 2007, 2572
DStR 2007, 1815
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 110/02

Durchschnittsbesteuerung für Umsätze aus Grabpflegeleistungen eines landwirtschaftlichen Gartenbaubetriebes; keine Bindung des FA an frühere Beurteilung

BFH, Urteil vom 31.05.2007 - Aktenzeichen V R 5/05

DRsp Nr. 2007/17481

Durchschnittsbesteuerung für Umsätze aus Grabpflegeleistungen eines landwirtschaftlichen Gartenbaubetriebes; keine Bindung des FA an frühere Beurteilung

»1. § 24 UStG erfasst bei richtlinienkonformer Auslegung nur landwirtschaftliche Dienstleistungen i.S. des Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG. Deren einkommensteuerrechtliche Beurteilung ist umsatzsteuerrechtlich ohne Bedeutung (Fortführung von BFH-Urteil vom 22. September 2005 V R 28/03, BFHE 211, 566, BStBl II 2006, 280). 2. Grabpflegeleistungen unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG 1993, sondern der Regelbesteuerung.«

Normenkette:

UStG § 24 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 25 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt einen Gartenbaubetrieb, in dem Pflanzen und Blumen erzeugt werden. Der weitaus größte Teil der Pflanzen wird an den 1985 aus dem Betrieb des Klägers ausgegliederten, an die Ehefrau des Klägers verpachteten (Pachtvertrag vom 27. Dezember 1984) Blumeneinzelhandel ("Blumenhaus") verkauft, der sich neben dem Betrieb des Klägers befindet. Den Rest der von ihm erzeugten Blumen verkauft der Kläger selbst an andere Gärtner.

Des Weiteren führte der Kläger in den Streitjahren 1996 und 1997 Umsätze in einem Landschaftsbaubetrieb sowie die hier allein streitigen Grabpflegeumsätze aus.