FG Düsseldorf - Urteil vom 13.02.2009
1 K 107/08 U
Normen:
UStG § 24 Abs. 1 Satz 1; UStG § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; RL 77/388/EWG Art. 25;

Durchschnittssatzbesteuerung bei Pensionspferdehaltung - Durchschnittssatzbesteuerung; Pensionspferdehaltung; Landwirtschaftliche Dienstleistungen; Reitpferde; Landwirtschaftliche Erzeuger; Reitsportanlage; Einheitliche Leistung

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2009 - Aktenzeichen 1 K 107/08 U

DRsp Nr. 2009/10855

Durchschnittssatzbesteuerung bei Pensionspferdehaltung - Durchschnittssatzbesteuerung; Pensionspferdehaltung; Landwirtschaftliche Dienstleistungen; Reitpferde; Landwirtschaftliche Erzeuger; Reitsportanlage; Einheitliche Leistung

1. Für die Umsätze aus dem Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, kann keine Durchschnittssatzbesteuerung für landwirtschaftliche Dienstleistungen nach § 24 UStG in Anspruch genommen werden, da sie nicht zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen und daher nicht unter den Begriff des "Haltens von Vieh" i. S. d. der 6. EG-Richtlinie fallen. 2. Es kommt nicht darauf an, ob die Pferdepensionsleistungen von einem landwirtschaftlichen Erzeuger oder von einem anderen Unternehmer erbracht werden. 3. Unabhängig davon steht auch eine - neben der Unterbringung, Fütterung und Betreuung der Pferde - die Nutzung von Reitsportanlagen umfassende einheitliche, nicht aufteilbare Leistung des Unternehmers der Durchschnittssatzbesteuerung entgegen.

Normenkette:

UStG § 24 Abs. 1 Satz 1; UStG § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; RL 77/388/EWG Art. 25;

Tatbestand: