FG Niedersachsen - Urteil vom 14.02.2013
5 K 281/11
Normen:
UStG § 24 Abs. 2 Satz 1; UStG 2005, RL 77/388/EWG Art. 25 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2013, 1238

Durchschnittssatzbesteuerung für Umsätze aus Pensionspferdehaltung

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.02.2013 - Aktenzeichen 5 K 281/11

DRsp Nr. 2013/6584

Durchschnittssatzbesteuerung für Umsätze aus Pensionspferdehaltung

Der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen nur alle „im Rahmen eines LuF-Betriebes ausgeführten Umsätze”. § 24 UStG ist richtlinienkonform entspr. Art. 25 der 6. Richtlinie auszulegen. Umsätze aus Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken unterliegen nur insoweit der Durchschnittssatzbesteuerung, als der Pferdeeinsteller selbst Landwirt ist. Die Zucht von fremdem Vieh ist nicht als eigene landwirtschaftliche Erzeugung sondern als landwirtschaftliche Dienstleistung zu beurteilen.

Normenkette:

UStG § 24 Abs. 2 Satz 1; UStG 2005, RL 77/388/EWG Art. 25 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Zuchtleistungen eines Landwirts für Nichtlandwirte der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen.

Der Kläger betreibt eine Pferdezucht mit 30 eigenen Pferden. Zusätzlich unterhält er eine Pferdepension für ca. 70 Pferde. Im Rahmen dieser Pension bietet er folgende Dienstleistungen an:

Belegung der Stuten durch künstliche Besamung

Abfohlung

Aufzucht und Ausbildung der Fohlen

Präsentation und Ausbildung für Pferdeschauen und Leistungsprüfungen

Beratung über die Zuchtmöglichkeiten

Betreuung (Futter, Stall, Auslauf, Tierarzt während der Trächtigkeit und bei und nach der Geburt)

Hilfe beim Kauf oder Verkauf von Pferden.

Der gesamte Zuchtprozess gliedert sich im Wesentlichen wie folgt:

1. Abschnitt