FG Hessen - Urteil vom 28.06.2017
1 K 203/16
Normen:
UStG § 24; MwStSystRL Art. 295 Abs.1 Nr.5;
Fundstellen:
EFG 2017, 1485

Durchschnittssatzbesteuerung; land- und forstwirtschaftlicher Zweck; Schafbeweidung

FG Hessen, Urteil vom 28.06.2017 - Aktenzeichen 1 K 203/16

DRsp Nr. 2017/10804

Durchschnittssatzbesteuerung; land- und forstwirtschaftlicher Zweck; Schafbeweidung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 24; MwStSystRL Art. 295 Abs.1 Nr.5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für Umsätze aus Leistungen durch Schafbeweidung.

Dem liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger erzielte aus einer Schäferei Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er ermittelte seine Einkünfte im abweichenden Wirtschaftsjahr (01.07. bis 30.6.). Beim zuständigen Landwirtschaftsamt wurde der Betrieb als Ackerbaubetrieb mit Tierzucht geführt (nicht als Wanderschäferei).