FG Nürnberg - Urteil vom 11.12.2012
2 K 1068/11
Normen:
UStG § 24; EWGRichtl 77/388 Art. 25;

Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG für Umsätze einer überwiegend aus Fohlen bestehenden Pensionspferdehaltung

FG Nürnberg, Urteil vom 11.12.2012 - Aktenzeichen 2 K 1068/11

DRsp Nr. 2013/4624

Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG für Umsätze einer überwiegend aus Fohlen bestehenden Pensionspferdehaltung

Die Umsätze einer überwiegend aus Fohlen bestehenden Pensionspferdehaltung unterliegen der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG, da es sich hier weder um eine landwirtschaftliche Dienstleistung noch um ein Hüten, Zucht und Mästen von Vieh im Sinne des Art. 25 der 6. Umsatzsteuerrichtlinie handelt.

Normenkette:

UStG § 24; EWGRichtl 77/388 Art. 25;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Umsätze aus Pensionspferdehaltung der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 Umsatzsteuergesetz - UStG - unterliegen, wenn es sich bei den Pferden überwiegend um Fohlen handelt.

Der Kläger ist Landwirt. Auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen betreibt er auch eine Pensionspferdehaltung. Eingestellt sind vorwiegend Fohlen, aber auch einige ältere Pferde zur Rekonvaleszenz und „Gnadenbrotpferde“. Die Pferde werden in Gruppen getrennt nach Alter und Geschlecht gehalten. Für 100 € (Fn. 1) bzw. 120 €(Fn. 2) pro Monat und Pferd werden folgende Leistungen geboten: Offenstallhaltung, Weidegang, Futter und Entwurmung. Kosten für Tierarzt und Schmied werden extra berechnet.