BFH - Urteil vom 06.10.2005
V R 64/00
Normen:
UStG (1991/1993) § 24 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 25 ; FGO § 90 § 122 Abs. 2 § 137 S. 2 § 149 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 459
BFHE 212, 132
BStBl II 2006, 212
DStRE 2006, 367
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 215/98

Durchschnittssatzbesteuerung nur bei landwirtschaftlichen Umsätzen; Verzicht der Hauptbeteiligten auf mündliche Verhandlung bei Beteiligung des BMF

BFH, Urteil vom 06.10.2005 - Aktenzeichen V R 64/00

DRsp Nr. 2005/20887

Durchschnittssatzbesteuerung nur bei landwirtschaftlichen Umsätzen; Verzicht der Hauptbeteiligten auf mündliche Verhandlung bei Beteiligung des BMF

»1. Ein Landwirt, der einen Teil der wesentlichen Elemente seines landwirtschaftlichen Betriebes langfristig verpachtet und/oder vermietet und mit dem Restbetrieb seine Tätigkeit als Landwirt fortsetzt, führt mit einer solchen Verpachtung und/oder Vermietung keine landwirtschaftlichen Umsätze aus, die gemäß § 24 UStG nach Durchschnittsätzen versteuert werden könnten.2. Dabei ist unerheblich, ob die verpachteten und/oder vermieteten Teile des landwirtschaftlichen Betriebes einen (für sich lebensfähigen) Teilbetrieb bilden.«

Normenkette:

UStG (1991/1993) § 24 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 25 ; FGO § 90 § 122 Abs. 2 § 137 S. 2 § 149 ;

Gründe: