FG Niedersachsen - Urteil vom 10.02.2005
16 K 105/03
Normen:
UStG § 24 ;

Durchschnittssatzbesteuerung; Tierhaltungsbetrieb; Futtergrundlage - Durchschnittssatzbesteuerung für Tierhaltungsbetriebe nach § 24 UStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.02.2005 - Aktenzeichen 16 K 105/03

DRsp Nr. 2005/5433

Durchschnittssatzbesteuerung; Tierhaltungsbetrieb; Futtergrundlage - Durchschnittssatzbesteuerung für Tierhaltungsbetriebe nach § 24 UStG

1. Nach § 24 Abs. 2 Ziff. 2 UStG gelten als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb die Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören. Das Gesetz geht insoweit von einer Fiktion aus, die bezüglich der Tierhaltungsbetriebe allein darauf abstellt, ob der jeweilige Betrieb für die gehaltenen Tiere eine ausreichende Futtergrundlage bietet. 2. Für die Anwendung des § 24 UStG gibt es keine weiteren Voraussetzungen. 3. Für Tierhaltungsbetriebe ist die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG aufgrund der gesetzlichen Fiktion in § 24 Abs. 2 UStG daher stets anwendbar, wenn über eine ausreichende Futtergrundlage verfügt wird.

Normenkette:

UStG § 24 ;

Tatbestand: