FG Niedersachsen - Urteil vom 07.03.2019
11 K 23/18
Normen:
UStG § 24; AO § 42; UStG § 15 Abs. 1;

Durchschnittssatzbesteuerung und Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

FG Niedersachsen, Urteil vom 07.03.2019 - Aktenzeichen 11 K 23/18

DRsp Nr. 2019/17495

Durchschnittssatzbesteuerung und Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

Die Vereinbarung eines über dem Marktpreis liegenden Entgelts stellt auch dann keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn der Lieferer die mit dem Vorsteuerabzug korrespondierende Umsatzsteuerschuld aufgrund von § 24 UStG nicht an das Finanzamt erbringen muss.

Normenkette:

UStG § 24; AO § 42; UStG § 15 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Vorsteuerabzuges aus Gutschriften für Güllelieferungen von Gesellschaftern der Klägerin.

Die Klägerin betreibt in X, Y und Z mehrere Biogasanlagen und Blockheizkraftwerke. An der Klägerin sind 57 Landwirte als Gesellschafter beteiligt.