»... Dabei kommt es entgegen der Ansicht des BVV nicht entscheidend darauf an, daß die Versicherungsbedingungen und der Geschäftsplan des BVV weder eine regelmäßige Anpassung an die Lohn- und Gehaltsentwicklung noch eine Anbindung an die Steigerung der Lebenshaltungskosten vorsehen. Maßgebend ist vielmehr nach der gesetzlichen Regelung des § 1587 a Abs. 3, ob der Wert der Anrechte auf Versorgung bei dem BVV tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Anwartschaften. Dafür ist eine Prognose der weiteren Entwicklung dieser Anrechte maßgebend, für die deren bisherige Entwicklung als Indiz herangezogen werden kann. Einer Beurteilung nach diesem Kriterium steht nicht entgegen, daß die Leistungen, die der BVV den Rentenanwärtern und -empfängern gewährt, aus den Zinsüberschüssen und laufenden Erträgen seines Vermögens stammen. ... Beim Vergleich der Versorgung des BVV mit der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung ergibt sich folgendes Bild:
Jahr ges. RV BVers BVV
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