BGH - Beschluß vom 25.03.1992
XII ZB 88/89
Normen:
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Bankgewerbe 1
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Wertermittlung 1
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Wertermittlung 6
BGHR BGB § 1587a Abs. 3 Bankgewerbe 1
DRsp I(166)241c
EzFamR BGB § 1587a Nr. 22
FamRZ 1992, 1051
LM H. 1/93 § 1587a BGB Nr. 94
MDR 1992, 971
NJW-RR 1992, 962
WM 1992, 1825

Dynamische Versorgung durch Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes

BGH, Beschluß vom 25.03.1992 - Aktenzeichen XII ZB 88/89

DRsp Nr. 1993/700

Dynamische Versorgung durch Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes

»Die Versorgung beim Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes (BVV) ist im Anwartschafts- und im Leistungsteil voll dynamisch.«

Normenkette:

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 ;

»... Dabei kommt es entgegen der Ansicht des BVV nicht entscheidend darauf an, daß die Versicherungsbedingungen und der Geschäftsplan des BVV weder eine regelmäßige Anpassung an die Lohn- und Gehaltsentwicklung noch eine Anbindung an die Steigerung der Lebenshaltungskosten vorsehen. Maßgebend ist vielmehr nach der gesetzlichen Regelung des § 1587 a Abs. 3, ob der Wert der Anrechte auf Versorgung bei dem BVV tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Anwartschaften. Dafür ist eine Prognose der weiteren Entwicklung dieser Anrechte maßgebend, für die deren bisherige Entwicklung als Indiz herangezogen werden kann. Einer Beurteilung nach diesem Kriterium steht nicht entgegen, daß die Leistungen, die der BVV den Rentenanwärtern und -empfängern gewährt, aus den Zinsüberschüssen und laufenden Erträgen seines Vermögens stammen. ... Beim Vergleich der Versorgung des BVV mit der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung ergibt sich folgendes Bild:

Jahr ges. RV BVers BVV