Wiedergabe ausnahmsweise nur in Kurzfassung.
Gemäß Art. 6 Abs. 2 GG sind Pflege und Erziehung das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht; über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Das staatliche Wächteramt darf demgemäß die Umgangsbefugnis des nicht sorgeberechtigten Elternteils nur ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes unbedingt erforderlich ist (§ 1634 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dabei ist das Kindeswohl nicht nur aus der subjektiven Sicht des Kindes (Wohlbefinden) sondern auch objektiv-normativ (Zukunftsperspektive) zu beurteilen. Da sich das subjektive Wohlbefinden des Kindes von dem sorgeberechtigten Elternteil ohne weiteres psychisch lenken läßt, hätte es letztlich allein dieser Elternteil in der Hand, darüber zu entscheiden, ob der andere Elternteil sein Kind sehen darf oder nicht, d. h. das Wohl des Kindes würde ausschließlich von dem sorgeberechtigten Elternteil verwaltet. Das aber würde nicht nur jeglichem natürlichen Elternverständnis sondern auch der Verfassung und dem positiven Recht widersprechen.
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