OLG Hamm vom 26.06.1986
2 WF 247/86
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
DRsp IV(409)231e
FamRZ 1986, 1013

OLG Hamm - 26.06.1986 (2 WF 247/86) - DRsp Nr. 1992/8958

OLG Hamm, vom 26.06.1986 - Aktenzeichen 2 WF 247/86

DRsp Nr. 1992/8958

e. Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung liegt nicht in der Bestimmung der armen Partei als Betreiber des einvernehmlichen Scheidungsverfahrens.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

»... Der Antrag auf Bewilligung von PKH [Prozeßkostenhilfe] ist .. nicht mutwillig. Allerdings legt der vorl. Fall die Vermutung nahe, daß die Parteien, die über die Ehescheidung und ihre Folgen im Einvernehmen sind, denjenigen von ihnen, der die Voraussetzungen für die PKH-Gewährung erfüllt, nämlich die AntrSt., zum Betreiber des Scheidungsverfahrens auserkoren haben, während sie den Verdienenden von beiden, den AntrG., wie geschehen, als denjenigen bestimmt haben, der zwar auf PKH-Gewährung, aber ausdrücklich ohne Anwaltsbeiordnung anträgt. Eine derartige Verhaltensweise ist jedoch nicht mutwillig. Sie kann insbesondere nicht als das Vorschieben einer armen Partei zur Prozeßführung angesehen werden. Das scheitert schon deshalb, weil die AntrSt. ein Recht auf einen eigenen Scheidungsantrag hat. Sie kann auch nicht auf die Rolle als Antragsgegnerin ohne Anwaltsbeauftragung verwiesen werden; denn als Antragsgegnerin hätte sie nach herrschender Auffassung selbst im Fall einer einvernehmlichen Scheidung das Recht, im Rahmen der PKH-Gewährung einen Anwalt beigeordnet zu erhalten.«

Fundstellen
DRsp IV(409)231e
FamRZ 1986, 1013