Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zuschüsse, die der Kläger als Organträger für das Haushaltsjahr 2000 auf Grund eines Haushaltsbeschlusses von der .... Kirche (K) erhalten und an sein Organ, die .... GmbH (GmbH), weitergeleitet hat, der Umsatzsteuer unterliegen.
Der Klage liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger ist nach Darstellung des Beklagten, des Finanzamtes (FA), ein Holdingunternehmen für mehrere selbständig auf dem Medienmarkt operierende Unternehmen, das wegen auch eigenwirtschaftlichen Handelns nicht von den Ertragsteuern befreit ist. Mitglieder des im Vereinsregister eingetragenen Klägers sind unter anderem Kirchengemeinden, kirchliche Dienste und die K. Nach § 2 Abs. 2 der Satzung des Klägers ist sein Vereinszweck die Förderung der kirchlichen Medienarbeit durch Wort, Schrift und Bild. Zum Aufgabenbereich des Vereins gehören nach Satz 2 insbesondere
- die Herausgabe von Pressediensten
- die innerkirchliche Publizistik
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