Echter Zuschuss

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Echter Zuschuss

Zahlungen werden nicht als Entgelt, sondern als echter nicht umsatzsteuerbarer Zuschuss erfasst, wenn der Zahlungsempfänger durch die Zahlung ganz allgemein in die Lage versetzt wird, überhaupt tätig werden zu können. Bei Zahlungen eines echten nicht steuerbaren Zuschusses fehlt es an einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Leistungen des Unternehmers. Ebenso sind Förderungen aus strukturpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen als echte Zuschüsse zu werten, z.B. Beihilfen in der Landwirtschaft zu Struktur- oder Verhaltensänderungen:

Verpflichtung eines Landwirts zur Aufgabe der Milcherzeugung gegen Zahlung aufgrund einer EG-Verordnung (EuGH, Urt. v. 29.02.1996 - Rs. C-215/94, Mohr),

Kartoffelerntebeschränkung gegen Entschädigung (EuGH, Urt. v. 18.12.1997 - Rs. C-384/95, Landboden-Agrardienste),

Rodungsprämie für Apfelbäume zur Entlastung des übersättigten Apfelmarkts (FG Brandenburg, Urt. v. 09.03.1993 - 1 K 147/92 U).