Die Ehefrau (Antragstellerin) macht nachehelichen Unterhalt geltend.
Die am 24. September 1982 geschlossene Ehe der Parteien, aus der ein am 3. April 1983 geborener Sohn hervorgegangen ist, wurde auf Antrag der Ehefrau (dem Ehemann - Antragsgegner - zugestellt am 15. Juni 1985) mit Urteil vom 20. Februar 1987, rechtskräftig seit 16. Juni 1987, geschieden. Ihre eheliche Lebensgemeinschaft hatten die Parteien - nach vorübergehender Trennung in den Jahren 1983/1984 - endgültig am 29. Mai 1985 beendet.
Durch Ehevertrag vom 15. Oktober 1982 hatten die Parteien Gütertrennung vereinbart und wechselseitig auf den Versorgungsausgleich verzichtet.
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