BGH - Urteil vom 18.03.1992
XII ZR 23/91
Normen:
BGB § 1578 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 27
BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 28
FamRZ 1992, 1045
MDR 1992, 1061
NJW 1992, 2477

Eheliche Lebensverhältisses bei Änderung beruflicher und wirtschaftlicher Dispositionen nach Trennung

BGH, Urteil vom 18.03.1992 - Aktenzeichen XII ZR 23/91

DRsp Nr. 1993/725

Eheliche Lebensverhältisses bei Änderung beruflicher und wirtschaftlicher Dispositionen nach Trennung

»Berufliche und wirtschaftliche Dispositionen, die der Unterhaltspflichtige in der Zeit zwischen Trennung und Scheidung unter Verletzung seiner Erwerbsobliegenheit getroffen hat, können die für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten verändern. Die ehelichen Lebensverhältnisse sind dann nach dem erzielbaren Einkommen zu bemessen.«

Normenkette:

BGB § 1578 ;

Tatbestand:

Die Ehefrau (Antragstellerin) macht nachehelichen Unterhalt geltend.

Die am 24. September 1982 geschlossene Ehe der Parteien, aus der ein am 3. April 1983 geborener Sohn hervorgegangen ist, wurde auf Antrag der Ehefrau (dem Ehemann - Antragsgegner - zugestellt am 15. Juni 1985) mit Urteil vom 20. Februar 1987, rechtskräftig seit 16. Juni 1987, geschieden. Ihre eheliche Lebensgemeinschaft hatten die Parteien - nach vorübergehender Trennung in den Jahren 1983/1984 - endgültig am 29. Mai 1985 beendet.

Durch Ehevertrag vom 15. Oktober 1982 hatten die Parteien Gütertrennung vereinbart und wechselseitig auf den Versorgungsausgleich verzichtet.