BFH - Urteil vom 29.06.2000
V R 28/99
Normen:
UStG (1993) § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Nr. 26 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1877
BFH/NV 2000, 1317
BFHE 191, 468
BStBl II 2000, 597
DB 2000, 1948
VIZ 2002, 120
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Ehrenamtliche Tätigkeit von Kommissionsmitgliedern

BFH, Urteil vom 29.06.2000 - Aktenzeichen V R 28/99

DRsp Nr. 2000/6512

Ehrenamtliche Tätigkeit von Kommissionsmitgliedern

»Die Tätigkeit als Mitglied der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR ist steuerbar und steuerpflichtig.«

Normenkette:

UStG (1993) § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Nr. 26 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr (1993) Mitglied der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR (nachfolgend: Kommission). Aufgabe der --ursprünglich vom Ministerpräsidenten der DDR eingesetzten-- Kommission war es im Streitjahr im Wesentlichen, die Vermögenswerte aller Parteien und mit ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen der DDR im In- und Ausland zu ermitteln und darüber einen Bericht zu erstellen; ferner hatte sie der Treuhandanstalt ihr Einvernehmen bei der treuhänderischen Verwaltung des Vermögens der Parteien und politischen Organisationen zu erteilen. Die Kommission hatte zur Durchführung ihrer Arbeit das Recht zur Beweisaufnahme, konnte entsprechend den Verfahrensregeln der Strafprozessordnung Zeugen vernehmen und durfte Hausdurchsuchungen, sonstige Durchsuchungen und Beschlagnahmen vornehmen lassen. Rechtsgrundlagen der Kommission sind (vgl. BTDrucks 12/6515, S. 68 ff., BTDrucks 13/11353, S. 8 ff.)