Der Kläger betreibt einen Kraftfahrzeughandel. Die von ihm erworbenen Fahrzeuge wurde ganz überwiegend in den Streitjahren nach ausgeführt. Die insoweit steuerbefreiten Umsätze bewegten sich in den Streitjahren in der Größenordnung zwischen 34-49 Millionen DM.
Die abziehbaren Vorsteuerbeträge ermittelte der Kläger für die Streitjahre wie folgt:
1986 5.117.374,00 DM
1987 5.832.145,00 DM
1988 6.601.095,00 DM.
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