BFH - Beschluss vom 19.03.2007
X B 191/06
Normen:
AO § 162 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; GewStG § 7 S. 1 ; UStG § 3 Abs. 1b Nr. 1 § 22 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1134
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 19.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 698/01

Eigenverbrauch; Aufzeichnungspflichten nach UStG

BFH, Beschluss vom 19.03.2007 - Aktenzeichen X B 191/06

DRsp Nr. 2007/7475

Eigenverbrauch; Aufzeichnungspflichten nach UStG

Die Aufzeichnungsverpflichtung nach dem UStG wirkt unmittelbar auch für Zwecke der Einkommensbesteuerung (Anschluss an BFH-Urt. v. 2.3.1982 VIII R 225/80, BStBl II 1984, 504) und das nach den Vorschriften des EStG ermittelte Einkommen ist nach § 7 Abs. 1 GewStG maßgeblich für den Gewerbeertrag und damit auch für den Gewerbesteuermessbetrag.

Normenkette:

AO § 162 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; GewStG § 7 S. 1 ; UStG § 3 Abs. 1b Nr. 1 § 22 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vermochte nicht substantiiert darzulegen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (vgl. unten 1.). Auch hat er einen Verfahrensmangel nicht schlüssig darlegen können (unten 2.).

1. a) Die schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 19. November 2002 X B 117/01, juris, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.).