BFH - Beschluß vom 13.09.1999
V B 60/99
Normen:
FGO § 69 Abs. 2, 3 ; UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, § 4 Nr. 12 lit. a, § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 246

Eigenverbrauch; Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken

BFH, Beschluß vom 13.09.1999 - Aktenzeichen V B 60/99

DRsp Nr. 2000/657

Eigenverbrauch; Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken

1. Nutzt ein Unternehmer eine von ihm errichtete Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und hat er diese Wohnung seinem Unternehmen zugeordnet, liegt Eigenverbrauch vor. 2. Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug, soweit er auf die selbstgenutzte Wohnung entfällt, nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2, 3 ; UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, § 4 Nr. 12 lit. a, § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller), ein Steuerberater, errichtete in den Jahren 1996 und 1997 ein Wohn- und Bürogebäude. Er nutzt die Büroräume als Steuerberatungsbüro sowie eine der vier Wohnungen zu eigenen Wohnzwecken; die übrigen Wohnungen hat er steuerfrei vermietet.