FG Niedersachsen - Urteil vom 06.10.2005
5 K 538/02
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c ; UStG § 15 Abs. 1a Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 ;

Eigenverbrauchsbesteuerung; Aufwendungen; Segelbootvercharterung - Eigenverbrauchsbesteuerung für Aufwendungen für Betrieb einer Segelbootvercharterung

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.10.2005 - Aktenzeichen 5 K 538/02

DRsp Nr. 2008/21237

Eigenverbrauchsbesteuerung; Aufwendungen; Segelbootvercharterung - Eigenverbrauchsbesteuerung für Aufwendungen für Betrieb einer Segelbootvercharterung

1. Eigenverbrauch i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG liegt vor, wenn ein Unternehmer Aufwendungen tätigt, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nrn. 1 bis 7 EStG fallen. 2. Das Betriebsausgabenabzugsverbot erfasst ausdrücklich "Aufwendungen für ..." Segelyachten. 3. Für den Bereich der USt ist die tatsächliche ertragsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für die Segelyacht nicht bindend. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich bei den Aufwendungen um solche handelt, die ihrer Art. nach unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG fallen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c ; UStG § 15 Abs. 1a Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist in den Jahren 1996 bis 1999, ob die Aufwendungen für eine Segelyacht dem Eigenverbrauch gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG (1980) i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG unterliegen bzw. ob für derartige Aufwendungen der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist.

Der Kläger ist hauptsächlich als Architekt und Bausachverständiger unternehmerisch tätig, seit 1996 im Rahmen einer Sozietät.