FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.04.2005
2 K 1560/02
Normen:
6. EG-Richtlinie Art. 17 Abs. 2 ; 6. EG-Richtlinie Art. 17 Abs. 6 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2c ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1478

Eigenverbrauchsbesteuerung bei Arbeitszimmern

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.04.2005 - Aktenzeichen 2 K 1560/02

DRsp Nr. 2005/8404

Eigenverbrauchsbesteuerung bei Arbeitszimmern

Wegen Verstoßes gegen Art. 17 Abs. 2 und Abs. 6, 2. Unterabsatz der 6. EG-Richtlinie kann Eigenverbrauchsbesteuerung bei Arbeitszimmern (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2c UStG 1996, 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) nicht stattfinden.

Normenkette:

6. EG-Richtlinie Art. 17 Abs. 2 ; 6. EG-Richtlinie Art. 17 Abs. 6 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2c ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bzw. in welcher Höhe Aufwendungseigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2c Umsatzsteuergesetz alter Fassung anfällt, weil für freiberuflich genutzte Räumlichkeiten die Abzugsbeschränkung für Arbeitszimmer gilt.

Der Kläger ist selbständig als Lehrbeauftragter sowie als Gutachter tätig. Weiter erzielt er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die selbständige Gutachtertätigkeit betreibt er in zwei Räumen in der ihm und seiner Ehefrau gehörenden Eigentumswohnung in H. Zwei im Dachgeschoss befindliche Räume (11,5 % der Nutzfläche) nutzt der Kläger nach seinen Angaben ausschließlich für Zwecke seiner Gutachtertätigkeit. Das Dachgeschoss ist vom darunter liegenden Stockwerk über eine Treppe zu erreichen. An die Arbeitsräume grenzt eine Terrasse an. Die Arbeitsräume im Dachgeschoss sind auch über eine Metall-Außentreppe und sodann über die Terrasse des Dachgeschosses zu erreichen.