FG München - Urteil vom 30.01.2008
14 K 4390/05
Normen:
UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1 ; UStG § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ; AO § 162 ;

Eigenverbrauchsbesteuerung eines Pkw

FG München, Urteil vom 30.01.2008 - Aktenzeichen 14 K 4390/05

DRsp Nr. 2008/5927

Eigenverbrauchsbesteuerung eines Pkw

Die Vermutung, dass ein unternehmenseigener Pkw auch privat genutzt wird, kann nur durch objektiv nachprüfbare Unterlagen, wie z. B. ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch widerlegt werden.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1 ; UStG § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ; AO § 162 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Eigenverbrauchsbesteuerung des Pkw des Klägers.

Der Kläger erzielt steuerpflichtige Umsätze aus seiner Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt. Mit seiner Umsatzsteuererklärung für 2004 vom 25. Januar 2005 meldete er steuerpflichtige Umsätze i.H.v. 102.036 EUR an. Davon abweichend setzte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 18. April 2005 für die private Nutzung des vom Kläger 1993 erworbenen Pkw zusätzlich eine unentgeltliche Wertabgabe auf der Basis der so genannten 1 %-Regelung i.H.v. 2.268,80 EUR an. Auf den dagegen eingelegten Einspruch hin setzte das FA mit Änderungsbescheid vom 25. November 2005 den Betrag für die unentgeltliche Wertabgabe auf der Basis einer geschätzten Privatnutzung von 50 % auf 1.724,- EUR (= 275,84 EUR Umsatzsteuer) herab. Mit Einspruchsentscheidung vom 2. Dezember 2005 wies das FA den trotzdem aufrechterhaltenen Einspruch als unbegründet zurück.