FG Niedersachsen - Urteil vom 26.01.2006
5 K 322/05
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c § 15 Abs. 1a Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 6 ;

Eigenverbrauchsbesteuerung; Repräsentationseigenverbrauch; Segelboot; Yacht; Vercharterung; Wirtschaftlichkeitsberechnung - Eigenverbrauchsbesteuerung bei Aufwendungen für den Betrieb einer Segelbootvercharterung

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.01.2006 - Aktenzeichen 5 K 322/05

DRsp Nr. 2007/13370

Eigenverbrauchsbesteuerung; Repräsentationseigenverbrauch; Segelboot; Yacht; Vercharterung; Wirtschaftlichkeitsberechnung - Eigenverbrauchsbesteuerung bei Aufwendungen für den Betrieb einer Segelbootvercharterung

1. Eigenverbrauch i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG liegt vor, wenn ein Unternehmer Aufwendungen tätigt, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nrn. 1 bis 7 EStG fallen. 2. Das Betriebsausgabenabzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst ausdrücklich "Aufwendungen für ...Segelyachten". 3. Die Einschränkung in § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG, nach der das Abzugsverbot nicht gilt, soweit die in den Nrn. 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung sind, ist nicht einschlägig, wenn die Yachtvercharterung nicht mit Überschusserzielungsabsicht betrieben wird. 4. Die Festsetzung des Eigenverbrauchs verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c § 15 Abs. 1a Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 6 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist als Konstrukteur selbständig tätig.

Daneben betreibt er seit 1992 eine Segelbootvercharterung. Die beiden Segelyachten ("M" und "C") erwarb der Kläger im Streitjahr (Kaufpreis jeweils ca. 210.000 DM).