BFH - Urteil vom 28.02.2002
V R 19/01
Normen:
UStG (1993) §§ 1 2 14 15 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) §§ 40 41 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1306
BFH/NV 2002, 1002
BFHE 198, 220
DB 2002, 1305
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 28.02.2002 (V R 19/01) - DRsp Nr. 2002/7419

BFH, Urteil vom 28.02.2002 - Aktenzeichen V R 19/01

DRsp Nr. 2002/7419

»Ein Deponiebetreiber, der sich den Abfallbesitzern gegenüber im eigenen Namen zur Abfallentsorgung verpflichtet und dementsprechend auch deren Abfall entsorgt, erbringt an diese steuerpflichtige Leistungen, auch wenn die Deponiebetreiber nach § 3 AbfG, § 16 KrW-/AbfG nur als Vertreter des entsorgungspflichtigen Landkreises gegenüber den Abfallbesitzern hätten tätig werden dürfen.«

Normenkette:

UStG (1993) §§ 1 2 14 15 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) §§ 40 41 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt ein Unternehmen für Garten- und Landschaftsbau in der Rechtsform einer GmbH. In den Streitjahren 1993 bis 1996 lieferte sie die in ihrem Unternehmen entstandenen Abfälle bei den Deponiebetreibern ab, die vom Landkreis W (Landkreis) mit der Abfallentsorgung beauftragt worden waren. In den Jahren 1993 bis 1995 war dies N und im Jahr 1996 deren Nachfolgerin, die AWG. Die beiden Deponiebetreiber traten während der gesamten Geschäftsbeziehungen gegenüber der Klägerin stets im eigenen Namen auf. Preislisten, Wiegescheine, Korrespondenz und die auf der Deponie ersichtlichen Schilder trugen allesamt das jeweilige Firmenzeichen der Deponiebetreiberin.

Den Verträgen mit den Deponiebetreibern lagen Abfallsatzungen des Landkreises zugrunde. In der Satzung vom 20. Juni 1991 heißt es u.a.:

"§ 1 Abs. 1: