OLG Hamm vom 11.07.1991
3 WF 201/91
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2;
Fundstellen:
DRsp I(167)390a
FamRZ 1992, 91
NJW-RR 1992, 708

OLG Hamm - 11.07.1991 (3 WF 201/91) - DRsp Nr. 1993/1965

OLG Hamm, vom 11.07.1991 - Aktenzeichen 3 WF 201/91

DRsp Nr. 1993/1965

»Ein Elternteil, dessen Einkünfte ausschließlich aus Unterhaltszahlungen seines geschiedenen Ehegatten bestehen, ist auch dann nicht verpflichtet, seinem bei dem geschiedenen Ehegatten lebenden gemeinsamen Kinde Barunterhalt zu leisten, wenn die Einkünfte aus Unterhaltszahlungen den sog. angemessenen Selbstbehalt von derzeit 1.400 DM monatlich deutlich übersteigen, wenn der geschiedene Ehegatte seinerseits in der Lage ist, bei Wahrung des eigenen eheangemessenen Bedarfs den Kindesunterhalt sicherzustellen.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2;

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Bearbeiter: Richter am Oberlandesgericht Dr. Bernhard Hülsmann, Karlsruhe

Fundstellen
DRsp I(167)390a
FamRZ 1992, 91
NJW-RR 1992, 708