BFH - Urteil vom 26.04.1990
V R 166/84
Normen:
BayStrWG Art. 6, 53 lit. b; UStG (1967) § 2 Abs. 3, § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1548
BB 1990, 1691
BFHE 161, 182
BStBl II 1990, 799
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 26.04.1990 (V R 166/84) - DRsp Nr. 1996/10755

BFH, Urteil vom 26.04.1990 - Aktenzeichen V R 166/84

DRsp Nr. 1996/10755

»Ein Kurort kann Spazier- und Wanderwege, die durch Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten haben, nicht seinem unternehmerischen Bereich zuordnen, der im Bereitstellen von "Einrichtungen des Fremdenverkehrs" gegen Kurbeitrag besteht. Die Gemeinde kann die ihr bei Errichtung solcher Wege in Rechnung. gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen.«

Normenkette:

BayStrWG Art. 6, 53 lit. b; UStG (1967) § 2 Abs. 3, § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Bayerische Gemeinde, die nach den nicht näher erläuterten Feststellungen des Finanzgerichts (FG) "Einrichtungen des Fremdenverkehrs im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art" unterhält. Wie die Klägerin im Revisionsverfahren vorträgt, ist sie ein staatlich anerkannter Luftkurort.