BFH vom 15.02.1979
V B 28/78
Fundstellen:
BFHE 128, 81
BStBl II 1979, 274

BFH - 15.02.1979 (V B 28/78) - DRsp Nr. 1997/14044

BFH, vom 15.02.1979 - Aktenzeichen V B 28/78

DRsp Nr. 1997/14044

»Ein Rechtsanwalt, der seinen Klienten Honorare in Rechnung stellt und die darauf entfallende Umsatzsteuer in der Rechnung gesondert ausweist, aber im Rahmen seiner Umsatzsteuerklärung von der Bemessungsgrundlage unter Berufung auf die weitere Anwendbarkeit des § 79 Abs. 3 UStDB 1934 5 v.H. als Pauschale zur Abgeltung kleiner für die Klienten vorauslagter Beträge (angeblich "durchlaufende Posten") abzieht, schuldet die Umsatzsteuer insoweit jedenfalls gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG 1967.«

I. Die Kläger bilden eine Rechtsanwalts-Sozietät, die ab 1. Januar 1968 die Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes 1967 (UStG 1967) nach vereinnahmten Entgelten versteuert. Streitig ist, ob die von ihr in Anspruch genommene Pauschale von 5vH der vereinnahmten Entgelte als durchlaufende Posten bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Umsätze der Jahre 1967 bis 1972 zu berücksichtigen ist.