I. Die A-GmbH war im Jahre 1957 durch drei Personen gegründet worden.
Im Jahre 1959 nahm die B-GmbH das Angebot eines Gesellschafters auf Abtretung seines Geschäftsanteils an der A-GmbH an und trat ihrerseits den übernommenen Geschäftsanteil sofort an die C-GmbH ab. Durch weitere notarielle Verträge wurden ebenfalls im Juni 1959 die beiden Anteile der übrigen Mitbegründer von der C-GmbH und der D-GmbH übernommen.
Die übernehmenden Gesellschaften gehören sämtlich dem sog. X-Konzern, einer umsatzsteuerlich als Unternehmereinheit behandelten Unternehmensgruppe an. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der selbst nicht einschlägig gewerblich tätig ist, beherrscht den Konzern als alleiniger Kapitaleigner. Er hält die Anteile in seinem Privatvermögen. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt) sah in dem Vorgang eine Vereinigung aller Anteile i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. und setzte gegen den Kläger eine Grunderwerbsteuer fest. Besteuerungsgrundlage war der vom Finanzamt ermittelte Stichtagswert für die zum Vermögen der A-GmbH gehörenden Grundstücke.
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