BFH vom 14.10.1976
V R 137/73
Normen:
UStG (1951) § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 301
BStBl II 1977, 50

BFH - 14.10.1976 (V R 137/73) - DRsp Nr. 1997/13093

BFH, vom 14.10.1976 - Aktenzeichen V R 137/73

DRsp Nr. 1997/13093

»Ein Rundfunksprecher, der einer Rundfunkanstalt auf Dauer zur Verfügung steht, kann auch dann nicht als Unternehmer beurteilt werden, wenn er von der Rundfunkanstalt für jeden Einzelfall seiner Mitwirkung als "freier Mitarbeiter" verpflichtet wird.«

Normenkette:

UStG (1951) § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) durch Bescheid vom 13. Januar 1969 für den Veranlagungszeitraum 1967 ausschließlich wegen seiner Tätigkeit als sogenannter "freier Mitarbeiter" beim Saarländischen Rundfunk (SR) und beim Zweiten Deutschen Fernsehen mit ... DM zur Umsatzsteuer herangezogen. Der Kläger ist der Auffassung, er schulde keine Steuer, weil er kein Unternehmer sei. Er hat deshalb nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der Klage geltend gemacht, durch den Steuerbescheid in seinen Rechten verletzt zu sein, und beantragt, diesen Bescheid aufzuheben.