BFH vom 10.12.1970
V R 120/66
Fundstellen:
BFHE 101, 142
BStBl II 1971, 189

BFH - 10.12.1970 (V R 120/66) - DRsp Nr. 1997/10383

BFH, vom 10.12.1970 - Aktenzeichen V R 120/66

DRsp Nr. 1997/10383

»Ein sogenannter "gemischter Vertrag" liegt vor, wenn eine ausländische Firma mit inländischen Firmen vereinbart, 1. Muster und Modelle für Modeartikel im Ausland herzustellen und sie den Vertragsfirmen zur Nachfertigung zu überlassen, 2. den Gebrauch ihres Warenzeichens durch die Vertragsfirmen zu dulden, 3. den Wettbewerb mit gleichartigen Waren und Modellen zu unterlassen. Jede dieser Leistungen ist umsatzsteuerrechtlich gesondert zu beurteilen. Zu 1. ist eine nichtsteuerbare positive Leistung im Ausland gegeben. Zu 2. und 3. liegen negative Leistungen vor, die dort bewirkt werden, wo andernfalls die Handlung vorgenommen worden wäre.«

I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) ist ein ausländisches Modehaus, das neben modischer Kleidung auch andere modische Gegenstände des gehobenen Bedarfs entwirft. Sie hat durch im wesentlichen gleichlautende Verträge die Herstellung und den Vertrieb der modischen Nebenartikel unter dem im internationalen Register in Bern bzw. durch ausländische Hinterlegungen geschützten Markenzeichen "X.Y." jeweils einem inländischen Unternehmen (Fabrikanten) übertragen. Im einzelnen bestimmen die Verträge folgendes: