BFH vom 27.07.1978
V R 66/76
Normen:
UStG (1967) § 12 Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 239
BStBl II 1978, 686

BFH - 27.07.1978 (V R 66/76) - DRsp Nr. 1997/13909

BFH, vom 27.07.1978 - Aktenzeichen V R 66/76

DRsp Nr. 1997/13909

»Ein Tierarzt, der aus seiner tierärztlichen Hausapotheke gegen Entgelt Medikamente oder Impfstoffe an die Halter von ihm behandelter Tiere abgibt, wird nicht in Ausübung tierärztlicher Tätigkeit i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967, sondern gewerblich tätig (Anschluß an Senatsurteil vom 26.05.1977 V R 95/76 , BFHE 123, 199, BStBl II 1977, 879).«

Normenkette:

UStG (1967) § 12 Abs. 2 Nr. 5 ;

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Diplomlandwirt und praktischer Tierarzt. Er behandelt fast ausschließlich Massentierbestände, insbesondere Geflügelbestände. Außerdem war er in den Jahren 1968 und 1969 für verschiedene Unternehmen der Geflügelzuchtbranche und Futtermittelbranche im Rahmen von Betreuungsverträgen gegen Pauschalvergütung beratend tätig. Insoweit ist dem Vertrag mit der Firma K. zu entnehmen, daß er als freier Mitarbeiter "auf dem Gebiet der tierärztlichen Überwachung, der Beratung sowie an Forschungsaufgaben und Entwicklungsaufgaben auf dem Gebiet der Geflügelzucht und dem Futtermittelsektor" tätig geworden ist.