OLG Karlsruhe vom 23.08.1990
2 UF 41/89
Normen:
BGB § 1601 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 210
LSK-FamR/Hannemann, § 1601 BGB LS 1

OLG Karlsruhe - 23.08.1990 (2 UF 41/89) - DRsp Nr. 1994/11367

OLG Karlsruhe, vom 23.08.1990 - Aktenzeichen 2 UF 41/89

DRsp Nr. 1994/11367

Ein Unterhaltsanspruch des minderjährigen unverheirateten Kindes gegenüber seinen Eltern bleibt auch dann bestehen, wenn das Kind im Rahmen der Freiwilligen Erziehungshilfe auf Kosten des Trägers der Jugendhilfe in einem Heim untergebracht wurde. Der Jugendhilfeträger kann von den unterhaltspflichtigen Eltern einen zumutbaren Beitrag zu den Unterbringungskosten wahlweise durch öffentlich-rechtlichen Leistungsbescheid oder Kraft übergeleiteten Unterhaltsanspruchs verlangen.

Normenkette:

BGB § 1601 ;

Hinweise:

Die Möglichkeit der Überleitung des Unterhaltsanspruchs wurde bejaht vom BGH, FamRZ 1985, 586.

Fundstellen
FamRZ 1992, 210
LSK-FamR/Hannemann, § 1601 BGB LS 1