BFH vom 21.02.1980
V R 113/73
Normen:
UStG (1967) § 24 ;
Fundstellen:
BFHE 131, 104
BStBl II 1980, 613

BFH - 21.02.1980 (V R 113/73) - DRsp Nr. 1997/14606

BFH, vom 21.02.1980 - Aktenzeichen V R 113/73

DRsp Nr. 1997/14606

»Ein Unternehmer, der seinen landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet und dessen unternehmerische Betätigung im Bereich der Landwirtschaft sich in dieser Verpachtung erschöpft, betreibt mit der Verpachtung keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 24 UStG 1967.«

Normenkette:

UStG (1967) § 24 ;

I. Zum 1. Januar 1965 verpachtete der im Dezember 1967 verstorbene Ehemann der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) seinen landwirtschaftlichen Betrieb, zu dem auch 2,75 ha Weinberge gehören, an seinen Sohn. Als Pacht hatte der Sohn jährlich 2.500 DM und ein Drittel des aus der Traubenernte gekelterten Weines an seinen Vater zu leisten; nach seinem Tode gebührten diese Pachtzinsen dessen Ehefrau, der Klägerin.

In den Jahren 1968 und 1969 hat die Klägerin diesen Wein unter Einschaltung eines Weinkommissionärs für 5.633 DM im Jahre 1968 und für 3.145 DM im Jahre 1969 verkauft. Nach den finanzgerichtlichen Feststellungen ließ die Klägerin "die Schlußscheine des Kommissionärs als Rechnungen gegen sich gelten".