BFH - Urteil vom 05.08.1986
VII R 167/82
Normen:
AO (1977) § 226 ; BGB § 158 Abs. 2 ; UStG (1973) § 18 Abs. 1 bis 4;
Fundstellen:
BFHE 147, 398
BStBl II 1987, 8
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 05.08.1986 (VII R 167/82) - DRsp Nr. 1996/12280

BFH, Urteil vom 05.08.1986 - Aktenzeichen VII R 167/82

DRsp Nr. 1996/12280

»Ein Verrechnungsvertrag zur Umbuchung von Vorsteuerüberschüssen aus Umsatzsteuervoranmeldungen auf Steuerrückstände steht kraft Gesetzes unter der auflösenden Bedingung, daß das verrechnete Guthaben aus der Umsatzsteuervoranmeldung durch die Festsetzung der Jahressteuerschuld bestätigt wird.«

Normenkette:

AO (1977) § 226 ; BGB § 158 Abs. 2 ; UStG (1973) § 18 Abs. 1 bis 4;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) macht gegen den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) Einkommensteuer-Erstattungsansprüche geltend. Sie hält die vom FA erstellten Abrechnungsbescheide betreffend Einkommensteuer 1975 und Einkommensteuer 1976 für unzutreffend, weil das FA darin von ihm früher vorgenommene Umbuchungen wieder rückgängig gemacht und dadurch die Erstattung an sie -die Klägerin- verhindert hatte. Diese Umbuchungen waren vom Umsatzsteuerkonto einer KG vorgenommen worden. An der KG war die Klägerin über eine von ihr betriebene Komplementär-GmbH und auch als Kommanditistin beteiligt.