OVG Schleswig-Holstein vom 26.11.1991
4 L 19/91
Normen:
BGB § 1616 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 346
NJW 1992, 331

OVG Schleswig-Holstein - 26.11.1991 (4 L 19/91) - DRsp Nr. 1994/14147

OVG Schleswig-Holstein, vom 26.11.1991 - Aktenzeichen 4 L 19/91

DRsp Nr. 1994/14147

Ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens eines Stiefkindes ist nicht erst dann anzunehmen, wenn das Wohl des Kindes es erfordert, sondern schon dann, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes lediglich förderlich erscheint.

Normenkette:

BGB § 1616 ;

Hinweise:

Vgl. auch OVG Schleswig, FamRZ 1992, 472 : Ein wichtiger Grund i.S. von § 3 NÄG zur Namensänderung bei einem 12-jährigen Kind, welches in einer Stieffamilie lebt, kann schon dann bejaht werden, wenn eine besonders enge Bindung zur Mutter und dem Stiefvater besteht.

Fundstellen
FamRZ 1992, 346
NJW 1992, 331