FG Sachsen - Urteil vom 13.12.2016
3 K 1216/13
Normen:
UStG § 3 Abs. 9a Nr. 2; UStG § 10 Abs. 5 Nr. 1;

Einbeziehung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in die Bemessungsgrundlage bei Verwendung von unentgeltlich in eine Gesellschaft durch ihre Gesellschafterin eingebrachten Straßenbeleuchtungsanlagen

FG Sachsen, Urteil vom 13.12.2016 - Aktenzeichen 3 K 1216/13

DRsp Nr. 2017/2015

Einbeziehung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in die Bemessungsgrundlage bei Verwendung von unentgeltlich in eine Gesellschaft durch ihre Gesellschafterin eingebrachten Straßenbeleuchtungsanlagen

Tenor

I.

Die Umsatzsteuerbescheide 2005 und 2006, jeweils vom 23.02.2012, in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 19.07.2013, zuletzt geändert durch Bescheide vom 09.10.2013, werden dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer auf den Betrag festgesetzt wird, der sich ergibt, wenn die Bemessungsgrundlage für die dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsätze für das Jahr 2005 um 73.231 EUR und für das Jahr 2006 um 59.780 EUR gemindert wird.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistungen des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 9a Nr. 2; UStG § 10 Abs. 5 Nr. 1;

Tatbestand

1. 2.