BGH vom 03.10.1979
IV ZR 102/78
Normen:
BGB § 1375 ;
Fundstellen:
FamRZ 1980, 39
LSK-FamR/Hülsmann, § 1375 BGB LS 20
NJW 1980, 229

Einbeziehung der Anwartschaft eines Soldaten auf Zeit auf Übergangsgebührnisse in den Zugewinnausgleich

BGH, vom 03.10.1979 - Aktenzeichen IV ZR 102/78

DRsp Nr. 1994/5199

Einbeziehung der Anwartschaft eines Soldaten auf Zeit auf Übergangsgebührnisse in den Zugewinnausgleich

Die Anwartschaft eines Soldaten auf Zeit auf Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG ist bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 1375 ;

Hinweise:

Die Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SVG werden Soldaten auf Zeit nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses zur Sicherung ihres Lebensunterhalts während einer Übergangszeit gewährt. Insbesondere erfolgt ihre Zahlung in Monatsbeträgen wie Dienstbezüge (§ 11 Abs. 5 Satz 1 SVG).