I. Die Parteien haben am 21. August 1954 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 1. September 1979 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich geschieden; das Urteil ist rechtskräftig.
In der Ehezeit (1. August 1954 bis 31. August 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Weiterhin besteht für den Ehemann, der seit dem 21. Juni 1970 Mitglied des Niedersächsischen Landtags ist, eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Altersentschädigung nach dem Niedersächsischen
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