BGH - Beschluß vom 16.12.1987
IVb ZB 149/84
Normen:
AbgG (Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages - Abgeordnetengesetz) § 25a; BGB § 1587a; VAHRG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHR AbgG § 25a, Abgeordnetenversorgung 1
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Abgeordneter 1
BGHR BGB § 1587f Nr. 2 Feststellung 1
FamRZ 1988, 380
LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 96
MDR 1988, 482
Vorinstanzen:
OLG Celle,
AG Hameln,

Einbeziehung der Anwartschaften eines Abgeordneten auf Altersentschädigung in den Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 16.12.1987 - Aktenzeichen IVb ZB 149/84

DRsp Nr. 1994/4234

Einbeziehung der Anwartschaften eines Abgeordneten auf Altersentschädigung in den Versorgungsausgleich

»Zur Bewertung der Anwartschaft eines Abgeordneten auf Altersentschädigung.«

Normenkette:

AbgG (Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages - Abgeordnetengesetz) § 25a; BGB § 1587a; VAHRG § 1 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben am 21. August 1954 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 1. September 1979 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich geschieden; das Urteil ist rechtskräftig.

In der Ehezeit (1. August 1954 bis 31. August 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Weiterhin besteht für den Ehemann, der seit dem 21. Juni 1970 Mitglied des Niedersächsischen Landtags ist, eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Altersentschädigung nach dem Niedersächsischen Abgeordnetengesetz. Hinsichtlich einer Anwartschaft des Ehemannes als Gewerkschaftssekretär auf eine Rente von jährlich 1. 200 DM aus der Unterstützungskasse des Deutschen Gewerkschaftsbundes haben die Parteien den Versorgungsausgleich durch einen gerichtlich genehmigten Teilvergleich ausgeschlossen.