BGH - Beschluß vom 03.06.1981
IVb ZB 764/80
Normen:
BGB § 1587 ;
Fundstellen:
BGHZ 81, 196
DRsp I(166)89b-c
FamRZ 1981, 1169
LSK-FamR/Runge, § 1587 BGB LS 26
LSK-FamR/Runge, § 1587 BGB LS 27
NJW 1982, 102

Einbeziehung der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes in den Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 03.06.1981 - Aktenzeichen IVb ZB 764/80

DRsp Nr. 1994/5020

Einbeziehung der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes in den Versorgungsausgleich

A. Rentenanwartschaften, die in der Ehezeit durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für voreheliche Zeiten begründet worden sind, sind in den Versorgungsausgleichs einzubeziehen. Dies folgt aus der Grundsatznorm des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB. § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB und die Vorschriften des Rentenrechts stehen dem nicht entgegen. Wenn der Zeitpunkt der Beitragserstattung nicht festgestellt oder ausreichend eingegrenzt werden kann, wird i.d.R. davon auszugehen sein, daß die Beiträge in dem Zeitpunkt entrichtet worden sind, für den sie geleistet sind. Das Gericht muß in solchen Fällen versuchen, den Zeitpunkt mittels der nach § 12 FGG gebotenen Ermittlungen festzustellen.