Einbeziehung einer Abfindung für eine Witwenrente nach Wiederverheiratung in den Zugewinnausgleich
BGH, Urteil vom 29.10.1981 - Aktenzeichen IX ZR 86/80
DRsp Nr. 1994/4970
Einbeziehung einer Abfindung für eine Witwenrente nach Wiederverheiratung in den Zugewinnausgleich
Die Abfindung für die Witwenrente nach Wiederverheiratung ist nicht dem Anfangsvermögen zuzurechnen. Da der Anspruch durch die Eheschließung erst begründet wird, vorher also noch nicht besteht, gehört er auch noch nicht zu dem bei der Eheschließung vorhandenen Vermögen, vielmehr zu dem danach erworbenen.