BGH vom 11.04.1984
IVb ZB 876/80
Normen:
BGB § 1587 a Abs.2 Nr.2;
Fundstellen:
DRsp I(166)136d
FamRZ 1984, 673
NJW 1984, 2364

Einbeziehung einer Erwerbsunfähigkeitsrente in den Versorgungsausgleich

BGH, vom 11.04.1984 - Aktenzeichen IVb ZB 876/80

DRsp Nr. 1992/4918

Einbeziehung einer Erwerbsunfähigkeitsrente in den Versorgungsausgleich

»Bezieht ein Ehegatte am Ende der Ehezeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente, mit deren Entziehung nicht mehr zu rechnen ist, so ist für die Ermittlung des Wertunterschiedes im Rahmen des Versorgungsausgleichs von dem tatsächlichen Rentenzahlbetrag auszugehen, wenn dieser das fiktiv errechnete Altersruhegeld übersteigt (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1982, 33).«

Normenkette:

BGB § 1587 a Abs.2 Nr.2;

I. Die Parteien haben am 27. Februar 1932 geheiratet. Der Scheidungsantrag des am 15. September 1900 geborenen Ehemannes (Antragsteller) ist der am 2. September 1912 geborenen Ehefrau (Antragsgegnerin) am 29. November 1977 zugestellt worden.