BGH - Beschluß vom 15.03.1989
IVb ZB 213/87
Normen:
BGB § 1587 a Abs.2 Nr.2;
Fundstellen:
BGHR AVG § 37 Zurechnungszeit 1
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2 Erwerbsunfähigkeitsrente 2
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2m Erwerbsunfähigkeitsrente 3
BGHR FGG § 20 Abs. 1 Beschwer 1
BGHR RVO § 1260 Zurechnungszeit 1
BGHR RVO § 1304 Erwerbsunfähigkeitsrente 1
DRsp I(166)203d
DRsp IV(470)257a
DRsp-ROM Nr. 1992/2010
FamRZ 1989, 721
NJW 1989, 1994

Einbeziehung einer EU-Rente in den Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 15.03.1989 - Aktenzeichen IVb ZB 213/87

DRsp Nr. 1992/2006

Einbeziehung einer EU-Rente in den Versorgungsausgleich

»a) Bezieht ein Ehegatte am Ende der Ehezeit eine - nicht mehr entziehbare - Erwerbsunfähigkeitsrente, deren Zahlbetrag eine über das Ehezeitende hinausreichende Zurechnungszeit berücksichtigt, so ist der Zahlbetrag der Rente für die Zwecke des Versorgungsausgleichs um die Zurechungungszeit zu bereinigen, bevor er mit dem fiktiv errechneten Altersruhegeld verglichen und auf diese Weise ermittelt wird, welches Versorgungsanrecht als das werthöhere in den Versorgungsausgleich einzustellen ist (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 11. April 1984 - IVb Z 876/80 = FamRZ 1984, 673). b) Zur Methode der "Bereinigung" des Rentenzahlbetrages um die Zurechnungszeit.«

Normenkette:

BGB § 1587 a Abs.2 Nr.2;

I. Der am 3. Februar 1946 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 29. August 1949 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 19. Juli 1972 die Ehe geschlossen, aus der Kinder nicht hervorgegangen sind. Der Scheidungsantrag des Ehemannes ist der Ehefrau am 17. Dezember 1985 zugestellt worden.