BGH vom 13.11.1985
IVb ZB 131/82
Normen:
BGB § 1587, § 1587a;
Fundstellen:
FamRZ 1986, 344
LSK-FamR/Runge, § 1587 BGB LS 18
LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 94
MDR 1986, 299
NJW 1986, 1344

Einbeziehung einer Leibrentenversicherung in den Versorgungsausgleich; Berücksichtigung einer Berufunfähigkeits-Zusatzversicherung mit über das Ehezeitende hinaus fortbestehender Prämienzahlungspflicht

BGH, vom 13.11.1985 - Aktenzeichen IVb ZB 131/82

DRsp Nr. 1994/4385

Einbeziehung einer Leibrentenversicherung in den Versorgungsausgleich; Berücksichtigung einer Berufunfähigkeits-Zusatzversicherung mit über das Ehezeitende hinaus fortbestehender Prämienzahlungspflicht

»a) Der Einbeziehung einer Leibrentenversicherung in den Versorgungsausgleich steht es nicht entgegen, wenn nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen bei Ende der Ehezeit die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung noch nicht möglich war. b) Bei der Bewertung einer Leibrentenversicherung für die Zwecke des Versorgungsausgleichs ist ein sogenannter Stornoabzug (§ 174 Abs. 4 VVG) nicht zu berücksichtigen. c) Eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einer über das Ehezeitende hinaus fortbestehenden Prämienzahlungspflicht unterliegt nicht dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.«

Normenkette:

BGB § 1587, § 1587a;

I. Die Parteien haben am 12. Juni 1959 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 24. September 1980 zugestellt worden.