BGH - Beschluß vom 12.04.1989
IVb ZB 146/86
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4, § 1587c; BetrAVG § 2 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 Unverfallbarkeit 5
BGHR BGB § 1587a Abs. 4 Anpassung 2
MDR 1989, 1088
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Beckum,

Einbeziehung einer privaten betrieblichen Altersversorgung mit dem statischen Wert

BGH, Beschluß vom 12.04.1989 - Aktenzeichen IVb ZB 146/86

DRsp Nr. 1992/1955

Einbeziehung einer privaten betrieblichen Altersversorgung mit dem statischen Wert

»Anrechte der privaten betrieblichen Altersversorgung, die im Anwartschaftsstadium aufgrund ihrer Koppelung an die tarifliche Lohnentwicklung an sich als dynamisch anzusehen sind, deren Dynamik aber bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis endet, sind nur mit ihrem statischen Wert in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4, § 1587c; BetrAVG § 2 Abs. 5 S. 1;

Gründe:

... Das OLG hat es zu Recht abgelehnt, die Anwartschaft der Ehefrau [auf betriebliche Altersversorgung] beim Ausgleich der beiderseitigen Versorgungswerte als bis zum Leistungsbeginn volldynamisch zu behandeln und ihren Barwert demgemäß nach § 3 BarwertVO zu ermitteln. [Obwohl] die betriebliche Versorgungsordnung der Firma W. vorsieht, daß sich die Höhe der Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrente nach der anrechenbaren Beschäftigungszeit und dem sogen. rentenfähigen Einkommen richtet ..., kann diese Dynamik bei dem Wertausgleich keine Berücksichtigung finden, weil sie an der Unverfallbarkeit, die das Betriebsrentengesetz vorsieht, nicht teilnimmt, sondern durch die künftige betriebliche oder berufliche Entwicklung der Ehefrau noch beeinträchtigt werden kann. ...