Streitig zwischen den Beteiligten ist die Einbeziehung eines automatischen Tronc-Einbehalts beim Automatenglücksspiel in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer.
Die Klägerin betreibt im Rahmen ihres Spielbankbetriebes unter anderem auch das Automatenspiel. Hierbei setzt sie neben anderen Automaten auch Automaten mit automatischem Tronc-Einbehalt ein. Bei diesen Automaten wird stets ein Tronc einbehalten, wenn der Spieler auf eine einzelne Zahl ("Plein") setzt, und diese Zahl gewinnt. Die Höhe des Tronc-Einbehalts wird täglich im Wege einer elektronischen Abrechnung ermittelt. Alle Automaten mit automatischem Tronc-Einbehalt sind mit einem entsprechenden Hinweis versehen.
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