FG Hessen - Urteil vom 22.04.2009
6 K 697/09
Normen:
UStG § 10 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1787

Einbeziehung eines automatischen Tronceinbehalts beim Automatenglücksspiel in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer; Spielbank; Spielautomat; Entgelt; Glücksspiel; Bemessungsgrundlage

FG Hessen, Urteil vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 6 K 697/09

DRsp Nr. 2009/22140

Einbeziehung eines automatischen Tronceinbehalts beim Automatenglücksspiel in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer; Spielbank; Spielautomat; Entgelt; Glücksspiel; Bemessungsgrundlage

Ein automatischer Tronceinbehalt beim Automatenspiel ist in die Entgeltsberechnung mit einzubeziehen und unterliegt der Umsatzsteuer

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Einbeziehung eines automatischen Tronc-Einbehalts beim Automatenglücksspiel in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer.

Die Klägerin betreibt im Rahmen ihres Spielbankbetriebes unter anderem auch das Automatenspiel. Hierbei setzt sie neben anderen Automaten auch Automaten mit automatischem Tronc-Einbehalt ein. Bei diesen Automaten wird stets ein Tronc einbehalten, wenn der Spieler auf eine einzelne Zahl ("Plein") setzt, und diese Zahl gewinnt. Die Höhe des Tronc-Einbehalts wird täglich im Wege einer elektronischen Abrechnung ermittelt. Alle Automaten mit automatischem Tronc-Einbehalt sind mit einem entsprechenden Hinweis versehen.