BFH - Urteil vom 01.09.2010
V R 32/09
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 1 S 2;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 697/09

Einbeziehung eines beim Automatenglücksspiel automatisch einbehaltenen Troncs (Trinkgeldbetrag) als Teil des Entgelts in die Bemessungsgrundlage; Minderung der Bemessungsgrundlage um die nach Landesrecht erhobene Troncabgabe

BFH, Urteil vom 01.09.2010 - Aktenzeichen V R 32/09

DRsp Nr. 2011/1574

Einbeziehung eines beim Automatenglücksspiel automatisch einbehaltenen Troncs (Trinkgeldbetrag) als Teil des Entgelts in die Bemessungsgrundlage; Minderung der Bemessungsgrundlage um die nach Landesrecht erhobene Troncabgabe

1. Ein beim Automatenglücksspiel automatisch einbehaltener Tronc (Trinkgeldbetrag) ist als Teil des Entgelts in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. 2. Einer Minderung der Bemessungsgrundlage um die nach Landesrecht erhobene Troncabgabe steht entgegen, dass diese nicht die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer erfüllt.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 1 S 2;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Bemessungsgrundlage für Glücksspiele an Automaten streitig.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betreibt eine konzessionierte Spielbank, in der sie auch Glücksspiel an Automaten anbietet. Bei einem Teil dieser Automaten wird der Gewinn nicht in jedem Fall in voller Höhe an den Spieler ausbezahlt, sondern ein automatischer Tronc (Trinkgeldbetrag) einbehalten, wenn der Spieler auf eine einzelne Zahl setzt und gewinnt. Diese Automaten sind durch einen entsprechenden Hinweis gekennzeichnet. Die Höhe des Tronc-Einbehalts wird täglich im Wege der automatischen Tronc-Abrechnung ermittelt.