BGH - Urteil vom 22.12.1976
IV ZR 11/76
Normen:
BGB § 1374 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHZ 68, 43
LSK-FamR/Hülsmann, § 1374 BGB LS 2
LSK-FamR/Hülsmann, § 1375 BGB LS 2
Vorinstanzen:
OLG München, vom 10.12.1975
LG München I,

Einbeziehung eines Lottogewinns in den Zugewinnausgleich

BGH, Urteil vom 22.12.1976 - Aktenzeichen IV ZR 11/76

DRsp Nr. 1994/5409

Einbeziehung eines Lottogewinns in den Zugewinnausgleich

»§ 1374 Abs. 2 BGB ist auf einen Vermögenserwerb anderer als der darin bezeichneten Art (hier: Lottogewinn) nicht entsprechend anwendbar.«

Normenkette:

BGB § 1374 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Ehe der Parteien, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, wurde 1974 geschieden. Während der Ehe füllte die Beklagte etwa ab 1964 regelmäßig wöchentlich zwei Lottoscheine des Südlottos mit gleichen Zahlenkombinationen aus und reichte sie bei der Annahmestelle ein. Ungefähr seit 1968 spielte sie wöchentlich mit einem weiteren Schein mit wechselnder Zahlenkombination, den sie jeweils mit ihren Initialen kennzeichnete. Gelegentlich, wenn sie verhindert war, gab der Kläger die Lottoscheine auf. Im Jahre 1972 entfiel auf einen Schein ohne Initialen ein Gewinn von 92 701 DM. Er wurde an die Beklagte ausgezahlt. Rund 72.000 DM davon verwendete sie für den Erwerb einer Eigentumswohnung zu Alleineigentum.