Die Ehe der Parteien, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, wurde 1974 geschieden. Während der Ehe füllte die Beklagte etwa ab 1964 regelmäßig wöchentlich zwei Lottoscheine des Südlottos mit gleichen Zahlenkombinationen aus und reichte sie bei der Annahmestelle ein. Ungefähr seit 1968 spielte sie wöchentlich mit einem weiteren Schein mit wechselnder Zahlenkombination, den sie jeweils mit ihren Initialen kennzeichnete. Gelegentlich, wenn sie verhindert war, gab der Kläger die Lottoscheine auf. Im Jahre 1972 entfiel auf einen Schein ohne Initialen ein Gewinn von 92 701 DM. Er wurde an die Beklagte ausgezahlt. Rund 72.000 DM davon verwendete sie für den Erwerb einer Eigentumswohnung zu Alleineigentum.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|