EuGH - Urteil vom 09.04.2013
Rs. C-85/11
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 9 Abs. 1; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 11; AEUV Art. 258;
Fundstellen:
BB 2013, 1109
BB 2014, 1240
DB 2013, 1644
DStR 2013, 806
DStRE 2013, 568
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Einbeziehung nichtsteuerpflichtiger Personen in eine Mehrwertsteuergruppe; unbegründete Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen Irland

EuGH, Urteil vom 09.04.2013 - Aktenzeichen Rs. C-85/11

DRsp Nr. 2013/6316

Einbeziehung nichtsteuerpflichtiger Personen in eine Mehrwertsteuergruppe; unbegründete Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen Irland

Dadurch, dass Irland Nichtsteuerpflichtigen gestattet, Mitglieder einer Gruppe von Personen zu sein, die als ein Mehrwertsteuerpflichtiger behandelt werden (Mehrwertsteuergruppe), hat es nicht gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 9 und 11 der Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen.

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

3. Die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Republik Finnland sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.

Normenkette:

Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 9 Abs. 1; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 11; AEUV Art. 258;

Entscheidungsgründe:

Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission die Feststellung, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 9 und 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) verstoßen hat, dass es Nichtsteuerpflichtigen gestattet, Mitglieder einer Gruppe von Personen zu sein, die als ein Mehrwertsteuerpflichtiger behandelt werden (im Folgenden: Mehrwertsteuergruppe).

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht